3.3. In ihrem Schreiben vom 16. Mai 2023 betreffend Neuanmeldung machte die Beschwerdeführerin geltend, die von den Gutachtern gestellte Prognose habe sich nicht bewahrheitet. Tatsächlich habe sie ihr Arbeitspensum im Rahmen der Eingliederung nicht über 50 % steigern können (VB 245). Im einzigen Dokument, das die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem erneuten Leistungsgesuch einreichte, einem auf entsprechende Anfrage ihres Rechtsvertreters vom stellvertretenden Leiter des Kompetenzzentrums berufliche Eingliederung der Rehaklinik B._____ am 12. Mai 2023 verfassten E-Mail (VB 245 S. 3), hielt dieser Folgendes fest: