Die Gutachter hielten fest, aufgrund des rechten Fusses und des pseudoradikulären Lumbalsyndroms beidseits würden Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit vorwiegendem Stehen und Gehen sowie mit Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule bestehen (VB 166.1 S. 7). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Haushaltsmitarbeiterin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, in einer leidensadaptierten Tätigkeit (körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit, wechselbelastend, ohne Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule und ohne häufiges Bücken) indes seit Juli 2019 zu 80 % arbeitsfähig (VB 166.1 S. 8 f.).