3.2. In der Verfügung vom 3. September 2021 war die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin – bei unveränderten somatischen Beschwerden und einer dadurch bedingten 20%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – seit Sommer 2019 insofern verbessert habe, als diese in psychischer Hinsicht wieder uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Damit sei die Beschwerdeführerin in der Lage, ein 28 % unter dem Valideneinkommen liegendes und damit rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (VB 177 S. 1 f.).