3. 3.1. Die neuanmeldungsrechtlich massgebenden Vergleichszeitpunkte (vgl. E. 3.3 hiervor) werden zum einen durch die Verfügung vom 3. September 2021 (VB 177), welche mit Urteil des Versicherungsgericht VBE.2021.450 vom 29. März 2022 bestätigt worden ist (VB 213), und zum anderen durch die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2024 (VB 251) definiert.