26 f.). Ein "Revisionsgrund" liege auch deshalb vor, weil nach entsprechender Umschulung betreffend das Invalideneinkommen auf das Einkommen als Nageldesignerin abzustellen sei (Beschwerde Ziff. 31- 33). Damit sei der Invaliditätsgrad neu zu bemessen, wobei auch ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % zu gewähren sei (Beschwerde Ziff. 34 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Februar 2024 (VB 251) zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin eingetreten ist.