1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2023 damit, dass diese im Zusammenhang mit dem erneuten Leistungsgesuch bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung lediglich ein E-Mail eines Arbeitsagogen eingereicht habe, mit welchem eine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 3. September 2021 nicht glaubhaft gemacht sei (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 251 S. 1; -4-