1.4. Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 beantragte die Beschwerdeführerin eine erneute Rentenprüfung. Die Beschwerdegegnerin gewährte ihr eine Frist bis 7. August 2023, um eine seit dem 3. September 2021 eingetretene wesentliche Änderung glaubhaft zu machen, und trat daraufhin – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 27. Februar 2024 nicht auf das Leistungsbegehren ein. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. April 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren: