Mit Verfügung vom 3. September 2021 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren und mit Verfügung vom 16. September 2021 das Begehren betreffend berufliche Massnahmen ab. Nachdem die Beschwerdeführerin gegen diese beiden Entscheide Beschwerde erhoben hatte, hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 16. September 2021 betreffend berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 3. November 2021 pendente lite auf und sprach der Beschwerdeführerin mit Mitteilungen ebenfalls vom 3. November 2021 sowie vom 21. Januar und vom 17. März 2022 berufliche Massnahmen (Berufsberatung, berufliche Grundabklärung und vertiefte Abklärung der beruflichen Möglichkeiten) zu. Die gegen die Verfügungen vom 3. und