Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.202 / lc / bs Art. 124 Urteil vom 25. September 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin i.V. Comiotto Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1 Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 27. Februar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1978 geborene Beschwerdeführerin, zuletzt tätig gewesen als haus- wirtschaftliche Mitarbeiterin, meldete sich am 22. Januar 2015 wegen Be- schwerden am rechten Fuss infolge eines Distorsionstraumas (Unfallereig- nis vom 8. August 2014) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leis- tungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte berufliche und medizini- sche Abklärungen, liess die Beschwerdeführerin bidisziplinär begutachten (Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business Center AG, St. Gallen [SMAB], vom 26. Juli 2017) und sprach ihr mit Verfügung vom 26. Juni 2018 eine auf den Zeitraum von 1. August 2015 bis 31. März 2016 befristete halbe Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.561 vom 27. März 2019 ab. 1.2. Am 23. September 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion, Rente) an. Diese aktualisierte die medizinischen und beruflichen Akten und liess die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) erneut begutachten (SMAB-Gutachten vom 19. Februar 2021). Mit Verfügung vom 3. September 2021 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren und mit Verfügung vom 16. September 2021 das Begehren betreffend berufliche Massnahmen ab. Nachdem die Beschwerdeführerin gegen diese beiden Entscheide Beschwerde erhoben hatte, hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 16. September 2021 betreffend berufliche Massnahmen mit Verfü- gung vom 3. November 2021 pendente lite auf und sprach der Beschwerdeführerin mit Mitteilungen ebenfalls vom 3. November 2021 sowie vom 21. Januar und vom 17. März 2022 berufliche Massnahmen (Berufsberatung, berufliche Grundabklärung und vertiefte Abklärung der beruflichen Möglichkeiten) zu. Die gegen die Verfügungen vom 3. und 16. September 2021 erhobene Beschwerde wies das hiesige Versiche- rungsgericht in der Folge mit Urteil VBE.2021.450 vom 29. März 2022 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. 1.3. Mit Mitteilung vom 28. Juli 2022 erteilte die Beschwerdegegnerin in der Folge Kostengutsprache für eine Umschulung in den Bereich Nail-Design vom 16. Mai 2022 bis 31. März 2023. Mit einer weiteren Mitteilung vom 2. August 2022 sprach sie der Beschwerdeführerin ein Coaching für die Zeit vom 16. August 2022 bis 31. März 2023 zu; in der Folge schloss sie die Berufsberatung am 5. April 2023 ab. -3- 1.4. Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 beantragte die Beschwerdeführerin eine er- neute Rentenprüfung. Die Beschwerdegegnerin gewährte ihr eine Frist bis 7. August 2023, um eine seit dem 3. September 2021 eingetretene wesent- liche Änderung glaubhaft zu machen, und trat daraufhin – nach durchge- führtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 27. Februar 2024 nicht auf das Leistungsbegehren ein. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. April 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 27. Februar 2024 sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin zu verpflichten, die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zudem stellte die Beschwerdeführerin folgendes prozessuales Gesuch: "Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Juni 2024 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrem unentgeltlichen Vertreter MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Aarau, ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf die Neuanmel- dung der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2023 damit, dass diese im Zu- sammenhang mit dem erneuten Leistungsgesuch bis zum Erlass der an- gefochtenen Verfügung lediglich ein E-Mail eines Arbeitsagogen einge- reicht habe, mit welchem eine anspruchsrelevante Veränderung der tat- sächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 3. September 2021 nicht glaubhaft gemacht sei (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 251 S. 1; -4- Vernehmlassung S. 2). Die Beschwerdeführerin macht dagegen im We- sentlichen geltend, da die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der letzten materiellen Rentenprüfung davon ausgegangen sei, dass sie in einer an- gepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei, sie im Rahmen der berufli- chen Massnahmen jedoch das Arbeitspensum nicht über 50 % habe stei- gern können, bestehe eine "erhebliche Diskrepanz" zwischen diesen bei- den Leistungseinschätzungen, weshalb ein "Revisionsgrund" vorliege (Be- schwerde Ziff. 26 f.). Ein "Revisionsgrund" liege auch deshalb vor, weil nach entsprechender Umschulung betreffend das Invalideneinkommen auf das Einkommen als Nageldesignerin abzustellen sei (Beschwerde Ziff. 31- 33). Damit sei der Invaliditätsgrad neu zu bemessen, wobei auch ein lei- densbedingter Abzug von mindestens 15 % zu gewähren sei (Beschwerde Ziff. 34 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfü- gung vom 27. Februar 2024 (VB 251) zu Recht nicht auf das Leistungsbe- gehren der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 2. 2.1. Für die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf es, analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Ände- rung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesge- richts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeig- net ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtli- chem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die un- terschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 118 ff. zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). Insbe- sondere stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen ei- nes im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2019 vom 3. März 2020 E. 2). -5- 2.2. Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tat- sachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wo- nach die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgeben- den Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. 2.3. Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derje- nige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmeldung vorge- brachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 125 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). 3. 3.1. Die neuanmeldungsrechtlich massgebenden Vergleichszeitpunkte (vgl. E. 3.3 hiervor) werden zum einen durch die Verfügung vom 3. September 2021 (VB 177), welche mit Urteil des Versicherungsgericht VBE.2021.450 vom 29. März 2022 bestätigt worden ist (VB 213), und zum anderen durch die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2024 (VB 251) definiert. 3.2. In der Verfügung vom 3. September 2021 war die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin – bei unveränderten somatischen Beschwerden und einer dadurch bedingten 20%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – seit Sommer 2019 insofern verbessert habe, als diese in psy- chischer Hinsicht wieder uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Damit sei die Beschwerdeführerin in der Lage, ein 28 % unter dem Valideneinkommen liegendes und damit rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (VB 177 S. 1 f.). Diesem Entscheid lag in medizinischer Hinsicht das am 19. Februar 2021 erstattete bidisziplinäre (orthopädisch-traumatologische und psychiatrische) Folgegutachten der SMAB zugrunde (VB 166). Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ge- stellt (VB 166.1 S. 7): "1. In partieller Remission befindliches CRPS I des rechten Fusses bei - St. n. Distorsionstrauma Fuss rechts am 08.08.2014 - St. n. OSG-Arthroskopie und Refixation Os tibiale externum Fuss rechts am 12.12.2014 2. Pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei V.a. Spondylodese LWK 5 beidseits" -6- Die Gutachter hielten fest, aufgrund des rechten Fusses und des pseudo- radikulären Lumbalsyndroms beidseits würden Einschränkungen der kör- perlichen Belastbarkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit vorwie- gendem Stehen und Gehen sowie mit Zwangshaltungen der Lendenwirbel- säule bestehen (VB 166.1 S. 7). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bishe- rigen Tätigkeit als Haushaltsmitarbeiterin weiterhin zu 100 % arbeitsunfä- hig, in einer leidensadaptierten Tätigkeit (körperlich leichte, vorwiegend sit- zende Tätigkeit, wechselbelastend, ohne Zwangshaltungen der Lendenwir- belsäule und ohne häufiges Bücken) indes seit Juli 2019 zu 80 % arbeits- fähig (VB 166.1 S. 8 f.). 3.3. In ihrem Schreiben vom 16. Mai 2023 betreffend Neuanmeldung machte die Beschwerdeführerin geltend, die von den Gutachtern gestellte Prog- nose habe sich nicht bewahrheitet. Tatsächlich habe sie ihr Arbeitspensum im Rahmen der Eingliederung nicht über 50 % steigern können (VB 245). Im einzigen Dokument, das die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem erneuten Leistungsgesuch einreichte, einem auf entsprechende An- frage ihres Rechtsvertreters vom stellvertretenden Leiter des Kompetenz- zentrums berufliche Eingliederung der Rehaklinik B._____ am 12. Mai 2023 verfassten E-Mail (VB 245 S. 3), hielt dieser Folgendes fest: "[…] Wie in unserem Bericht der vertieften beruflichen Abklärung (18.05.2022) festgehalten, haben wir zusammen mit [der Beschwerdefüh- rerin] nach der beruflichen Grundabklärung einen Plan für eine stufen- weise Steigerung der Arbeitszeit von 50% auf 70% erstellt. [Die Beschwer- deführerin] beschrieb zu diesem Zeitpunkt vielfach bereits um ca. 11.00 Uhr (für uns glaubhaft) starke Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenkes. Trotz verschiedenen Arbeitszeitmodellen (bspw. späte- rer Start der Arbeit) konnte die Präsenz und Arbeitszeit nicht über ein 50% Pensum gesteigert werden. Dies haben wir der IV-Stelle rückgemeldet. Im erreichten Pensum von 50% konnte [die Beschwerdeführerin] (im Rahmen der beschriebenen medizinischen Zumutbarkeit) aber eine regelmässige Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit aufweisen. Mit Frau […] (Berufsberaterin der IV Aargau) wurde besprochen, dieses Pensum auch während dem Praktikum (15.05.2022 bis 31.03.2023) bei- zubehalten. Während den Weiterbildungstagen wurde die Präsenz im Praktikumsbetrieb entsprechend reduziert, um das Pensum von 50% nicht zu überschreiten. […]" 4. 4.1. Es ist offensichtlich unzutreffend, dass es sich bei der von den SMAB-Gut- achtern am 19. Februar 2021 attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lediglich um eine Prognose – wie dies die Beschwer- deführerin in ihrer Neuanmeldung geltend machte (VB 245 S. 1) – gehan- delt habe (VB 166.1 S. 9). Die Beschwerdeführerin hat keinerlei medizini- sche Berichte eingereicht, die darauf schliessen liessen, dass sich ihr -7- Gesundheitszustand seit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 3. September 2021 (VB 177) wesentlich verschlechtert hätte. Mit dem von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mail des stellvertretenden Leiters des Kompetenzzentrums berufliche Eingliederung der Rehaklinik B._____ vom 12. Mai 2023 (VB 245 S. 3) wird lediglich dokumentiert, dass die Be- schwerdeführerin sich wegen starker Schmerzen ausserstande gesehen hatte, das Pensum im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen auf über 50 % zu steigern. Dass sie dazu – aufgrund einer seit dem massgebenden Referenzzeitpunkt eingetretenen Veränderung der tatsächlichen Verhält- nisse – objektiv nicht in der Lage gewesen wäre, ist damit mangels jeglicher entsprechender ärztlicher Berichte nicht glaubhaft gemacht. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die beruflichen Massnahmen nicht etwa zur Abklärung, ob bzw. inwiefern die Beschwerdeführerin arbeitsfähig sei, durchgeführt wurden. Vielmehr sollten sie dazu dienen, dass die Be- schwerdeführerin bei der Wiedereingliederung in einer von den Gutachtern definierten Belastbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit im ersten Arbeits- markt im Pensum von 80 % unterstützt wird (vgl. dazu Assessmentbericht Integration vom 16. Dezember 2021 [VB 194 S. 2]). 4.2. Da die Beschwerdeführerin ihre 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit nicht ausschöpft bzw. gar keiner Erwerbstätigkeit nach- geht, ist keine wesentliche Veränderung der erwerblichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden. Daran ändert indes nichts, dass sie mittlerweile umgeschult worden ist. So ist das Invalideneinkommen auch nicht aufgrund anderer statischen Lohnangaben, wie dies in der Verfügung vom 3. September 2021 vorgenommen worden ist, zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund ist der Rentenanspruch nicht neu zu prüfen. 5. Insgesamt wurde somit keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Ver- hältnisse glaubhaft gemacht, welche geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu beeinflus- sen. Die Beschwerdegegnerin ist mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2024 (VB 251) damit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2023 (VB 245) eingetreten. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00 und sind gemäss dem Verfahrens- -8- ausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vor- zumerken. 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versiche- rungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 6.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'500.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Aarau, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'500.00 auszurichten. -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 25. September 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Roth Comiotto