Die Beurteilungen seien ferner schlüssig und nachvollziehbar, weshalb kein Anlass zu Ergänzungen bestehe. Es sei von einer Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten "unter Einhaltung der auch in den Beurteilungen beschriebenen Einschränkungen" auszugehen, über deren zeitlichen Umfang zurzeit respektive vor Durchführung weiterer Rehabilitationsmassnahmen keine Aussage getroffen -7-