Dem kann nicht gefolgt werden, denn die Dres. med. E._____ und F._____ hielten in ihrem Bericht vom 8. Februar 2024 bezüglich der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. B._____ vom 11. August 2023 (VB 118) sowie des Berichts von med. pract. C._____ vom 3. Mai 2023 (VB 114.7; vgl. zum Ganzen die Einwandergänzung des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2024 in VB 128, S. 2) fest, diese würden sämtliche Beschwerden und Krankheiten des Beschwerdeführers berücksichtigen und es würden keine weiteren oder anderen gesundheitlichen Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Die Beurteilungen seien ferner schlüssig und nachvollziehbar, weshalb kein Anlass zu Ergänzungen bestehe.