3.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Bericht der Dres. med. E._____ und F._____ vom 30. November 2023 (VB 122, S. 1 f.) würden gestützt auf die Ergebnisse entsprechender bildgebender Untersuchungen ein zervikoradikuläres Syndrom C7 rechts bei einer Diskusprotrusion C6/7 rechts mit foraminaler Kompromittierung der Nervenwurzel und zudem ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom mit beidseitigen Nacken- und Schulterschmerzen sowie linksseitiger Lumbofemoralgie beschrieben. Diese Umstände seien von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden, weshalb sich deren sachverhaltliche Abklärungen als ungenügend erweisen würden (Beschwerde, Rz. 12 ff.).