nem Gelände und mit seltenem Begehen von Treppen bestehe seit Februar 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit, wie dies bereits med. pract. C._____ in dessen Bericht vom 3. Mai 2023 über eine kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers gleichen Datums (VB 114.7) festgehalten habe. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 26. April 2022 sei nicht ersichtlich (VB 118, S. 3). An dieser Beurteilung hielt RAD-Arzt Dr. med. B._____ mit einer weiteren Stellungnahme vom 21. Februar 2024 insbesondere unter Berücksichtigung zweier Berichte der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers, der Dres.