Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (Replikrecht). Zur Wahrung des Replikrechts genügt es, dass den Parteien die Eingaben zur Information (Kenntnisnahme, Orientierung) zugestellt werden, wenn von ihnen – namentlich von anwaltlich Vertretenen oder von Rechtskundigen – erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert Stellung nehmen. Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keine Stellung zur ihm mit Verfügung vom 21. Mai 2024 zugestellten Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2024 genommen hat, ist von seinem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen.