Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin neuerlich die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation des Beschwerdeführers ab. Nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2023 die Ablehnung des Leistungsbegehrens betreffend Invalidenrente in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwände erhoben hatte, hielt die Beschwerdegegnerin abermals Rücksprache mit dem RAD, ehe sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend Invalidenrente schliesslich mit Verfügung vom 4. März 2024 abwies.