Entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) rechtfertigt es sich damit, die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen, namentlich zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit im Verlauf ab März 2022 (Ablauf Wartejahr) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen.