Der Hausarzt med. pract. E._____, Praktischer Arzt, hielt in seinem (rund eineinhalb Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen) Bericht vom 30. September 2022 im Gegenteil fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem aktuellen Zustand sicherlich nicht arbeitsfähig sei (VB 116 S. 18). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Aktenbeurteilung von Dr. med. C._____ und somit auch die darauf basierende Einschätzung von Dr. med. B._____ als unvollständig und nicht nachvollziehbar begründet, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 4.).