Zwar ist das Abstellen auf eine ärztliche Prognose betreffend die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich durchaus zulässig (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2. S. 398; Urteil des Bundesgerichts 9C_280/2020 vom 12. August 2020 E. 4.2), jedoch ist vorliegend nicht ersichtlich, aus welchen Gründen Dr. med. C._____, obwohl sie die Prognose als "[s]ehr reserviert" bezeichnete (vgl. VB 96.1 S. 2), ab dem 1. September 2022 – nach einer bis -9-