Aktuell bestehe deshalb aus neuropsychologischer Sicht keine in der angestammten Tätigkeit verwertbare Arbeitsfähigkeit. Sie würden zu einer IV-Anmeldung zwecks Etablierung einer beruflichen Eingliederung mit initial sehr niederschwelligen Massnahmen (kognitiv einfach, repetitiv, ruhiges Umfeld, zu Beginn eine Stunde pro Tag mit sukzessiver Steigerung) "nach etablierter ergotherapeutischer Massnahme und nach Bejahung dieses Schrittes therapeutischerseits mit entsprechender Begleitung" raten (VB 78 S. 9). Aus den Akten geht zwar hervor, dass sich die Beschwerdeführerin in der Folge einer Ergotherapie unterzogen hatte (vgl. VB 84 S. 7).