Die Neuropsychologinnen des Kantonsspitals D._____ hatten in ihrem (rund ein Jahr vor der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 11. August 2022 erstellten) neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 10. August 2021 noch die Diagnose einer mit- tel- bis schwergradigen neuropsychologischen Störung infolge einer Schädigung des Gehirns (F07.8) mit vordergründig verminderter Belastbarkeit und mehrheitlich assoziierten Befunden gestellt. Zur Arbeitsfähigkeit hatten sie ausgeführt, dass auf Basis dieser Befunde von einer deutlich eingeschränkten Funktionsfähigkeit nicht nur im Alltag, sondern auch im Beruf auszugehen sei;