Wenn die Beschwerdeführerin weiterhin über Tagesschläfrigkeit klage und ein therapiebedürftiges obstruktives Schlafapnoesyndrom bestehe, müsse dieses behandelt werden. Der Hausarzt, welcher die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bescheinigt habe, sei in seinem Bericht vom 3. (recte: 2.) August 2022 (vgl. VB 96.1 S. 2) nur teilweise auf ihre Fragen eingegangen; die am 27. März 2021 ausgeschalteten Hirnaneurysmata seien kein Thema mehr. Sie könne derzeit keine weitere Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestätigen. Immerhin könne die Beschwerdeführerin täglich 10'000 Schritte zurücklegen. Die medizinische Behandlung sei nicht angemessen.