5.2. 5.2.1. Die beratende Ärztin der Krankentaggeldversichersicherung Dr. med. C._____ nahm in ihrer gestützt auf die Akten verfassten Kurzbeurteilung vom 11. August 2022, auf die sich der RAD-Arzt Dr. med. B._____ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen stützte, (lediglich) Stellung zu den ihr von der Krankentaggeldversicherung gestellten Fragen. Sie hielt fest, für die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Pflegehelferin sei sicher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Wenn die Beschwerdeführerin weiterhin über Tagesschläfrigkeit klage und ein therapiebedürftiges obstruktives Schlafapnoesyndrom bestehe, müsse dieses behandelt werden.