5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei deren effektiver Verlauf bis zum Rentenentscheid massgebend. Dem RAD-Arzt Dr. med. B._____ bzw. der beratenden Ärztin der Krankentaggeldversicherung, auf deren Beurteilung vom 11. August 2022 sich dieser gestützt habe, hätten indes keine über den 3. August 2022 hinausgehende medizinischen Berichte über den weiteren Verlauf ihrer Erkrankung sowie ihrer Leistungsfähigkeit vorgelegen. Bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ab dem 1. September 2022 handle es sich daher um eine rein prognostische Einschätzung, auf die nicht abgestellt werden könne (Beschwerde Ziff. 7 S. 6).