Zusammenfassend hielt der RAD-Arzt fest, dass ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliege, der eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit plausibel begründe. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei aber keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. In der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 27. März 2021 eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (VB 109 S. 3). In einer angepassten Tätigkeit (weisungsgebundene, im -6-