2. Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der von der Beschwerdegegnerin am 18. Mai 2017 verfügten Abweisung des am 7. Juni 2016 gestellten Rentenbegehrens (VB 54) in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert hat (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Ihr Rentenanspruch ist daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).