1.2. Streitig ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 15. November 2023 zu Recht (lediglich) eine vom 1. März 2022 bis 31. Januar 2023 befristete Rente zugesprochen und diese per 1. Januar 2023 von einer ganzen auf eine Rente von 45 % einer ganzen Invalidenrente abgestuft hat (VB 126 S. 8).