Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die erfolgten medizinischen Abklärungen unzureichend seien und daher gestützt auf die vorhandenen Akten nicht abschliessend über ihren Rentenanspruch entschieden werden könne. Zudem hätte der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs und nicht nach der gemischten Methode ermittelt werden müssen, da sie im Gesundheitsfall einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Beschwerde Ziff. 5 S. 4). -4-