Bezüglich des Haushaltsbereichs ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 20. Juli 2023 von einer 16%igen Einschränkung aus. In Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung, ausgehend von einer Erwerbstätigkeit von 75 % und einer 25%igen Tätigkeit im Haushaltsbereich im Gesundheitsfall, ermittelte sie für die Zeit ab 1. März 2022 einen Gesamtinvaliditätsgrad von 79 %, ab 1. Oktober 2022 einen solchen von 48 % und ab dem 1. November 2022 einen – rentenausschliessenden – Gesamtinvaliditätsgrad von 31 % (Vernehmlassungsbeilage [VB] 126 S. 8).