1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der befristeten abgestuften Rente damit, dass gestützt auf die Beurteilung des RAD davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin seit dem 27. März 2021 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Ab dem 1. Oktober 2022 sei sie in einer angepassten Tätigkeit zunächst zu 50 %, ab dem 1. November 2022 zu 70 % und ab dem 1. Dezember 2022 zu 90 % arbeitsfähig gewesen. Bezüglich des Haushaltsbereichs ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 20. Juli 2023 von einer 16%igen Einschränkung aus.