3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen. 4. Unter o/e-Kostenfolge." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Februar 2024 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen.