2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2023 abzuändern und es sei diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die ab dem 1. März 2022 eine unbefristete Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. 2. Es seien weitere medizinische Abklärungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durchzuführen und es sei anschliessend erneut über deren Rentenanspruch zu entscheiden.