3.6. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen oder ein Gerichtsgutachten (vgl. Rechtsbegehren) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 136 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen). 4. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung wird vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nach Lage der Akten zu Recht nicht beanstandet, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen und die vorliegend angefochtene Verfügung vom 17. November 2023 (VB 160) damit zusammenfassend zu bestätigen ist.