Mitteilung vom 13. Februar 2023 mitgeteilt (VB 145). Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, den Verzicht auf die Fachdisziplin Allgemeine Innere Medizin bereits in diesem Zeitpunkt zu rügen, was er jedoch nicht getan hat. Indem er in der Beschwerde nun vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe sein rechtliches Gehör verletzt, ist das Vorbringen im Hinblick auf das Verfahren (vgl. E. 3.5.2 hiervor) verspätet. Insbesondere wurde sein rechtliches Gehör auch deshalb nicht verletzt, weil ihm dies am 13. Februar 2023 mitgeteilt wurde. Prof. Dr. med.