In diesem Stadium kann die versicherte Person (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 139 V 349). Zudem liegt es im Rahmen der Möglichkeiten einer Gutachtenstelle, in Rücksprache mit der IV-Stelle allenfalls weitere Disziplinen vorzuschlagen, wenn sie die Disziplinenwahl des RAD nach pflichtgemässer Würdigung für versicherungsmedizinisch nicht vertretbar hielte (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.)