3.5. 3.5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es wäre, wie zu Beginn vorgesehen, auch eine Begutachtung in der Fachrichtung Allgemeine Innere Medizin sowie zusätzlich in der Fachrichtung Neurologie erforderlich gewesen. Indem eine Abklärung auch im Fachbereich Allgemeine Innere Medizin zuerst mit der Mitteilung vom 14. Oktober 2022 angekündigt worden sei, überraschenderweise plötzlich aber mit Mitteilung vom 13. Februar 2023 doch nicht mehr für nötig befunden worden sei, verletze die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör. Diese Vorgehensweise sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar (vgl. Beschwerde S. 5, 7 f.).