3.4.10. Insgesamt begründen somit die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen sowie dessen Vorbringen keine Zweifel an der Schlüssigkeit der IME-Begutachtung vom 9. Mai 2023 (VB 151), weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Beurteilung aus medizinischer Sicht zu Recht darauf abgestützt hat.