3.4.9. Auch RAD-Arzt Dr. med. B._____ führte in seiner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Stellungnahme vom 4. März 2024, in welcher er sich ausführlich mit den vom Beschwerdeführer bis dahin neu eingereichten medizinischen Berichten auseinandersetzte, aus, es sei weder ein neuer medizinischer Sachverhalt geltend gemacht worden, noch würden die diversen Beilagen neue oder bislang unerkannte Tatsachen vermitteln, welche nur geringe Zweifel an der Suffizienz des Gutachtens erwecken könnten (VB 171 S. 5). - 10 -