3.4.8. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der psychiatrische Gutachter hätte das Vorhandensein einer Fatigue nicht beurteilen dürfen, da er dazu fachlich nicht kompetent sei und er diese nicht ohne nachvollziehbare Begründung hätte verneinen dürfen (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Den Akten ist keine medizinische Stellungnahme zu entnehmen, in welcher eine Fatigue diagnostiziert worden wäre. Folglich lagen auch keine Gründe für Dr. med. G._____ vor, welcher neben dem Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie auch über einen solchen für Neurologie verfügt, sich weiter mit einer nicht vorliegenden Diagnose auseinanderzusetzen.