achtung und dem Verfügungszeitpunkt wird dadurch nicht begründet. Tatsachen, welche eine Veränderung des Sachverhaltes seit dem Erlass des strittigen Entscheids geltend machen, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 4.3.1.). Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2023 (VB 160) wäre gegebenenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen.