3.4.6. Die am 24. April 2024 eingereichte Stellungnahme, wonach neu auch noch eine symptomatische Plica suprapatellaris im rechten Knie vorliege und der Beschwerdeführer seit 15. April 2024 für jede Tätigkeit arbeitsunfähig sei, vermag daran nichts zu ändern, da sie verfahrensmässig nach dem Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens verfasst wurden und sich nicht auf einen Zeitpunkt vor der Verfügung bezieht (vgl. E. 3.4.5 hiervor). Das eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis (Beilage zur Eingabe vom 24. April 2024) enthält zudem weder Diagnosen noch eine funktionelle Einschränkung und nimmt auch keinen Bezug auf die Beurteilung der Begutachtung.