Aus den Berichten zur Operation der Nasenbeinfraktur ist lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zwischen dem 13. und 24. Juli 2020 ersichtlich (vgl. BB 29 S. 2). Dass danach noch weitere Einschränkungen vorhanden gewesen wären, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und lässt sich den Akten auch nicht entnehmen. Somit können durch diese Berichte ebenfalls keine Zweifel an der Beurteilung durch Dr. med. C._____ begründet werden.