eine Einschränkung resultieren würde. Die Ellbogenbeschwerden wurden durch Dr. med. C._____ im Rahmen seiner Untersuchung beurteilt und als gegenwärtig ohne Funktionseinschränkung und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bewertet (vgl. VB 151.2 S. 52), wobei er rückwirkend eine befristete kurzzeitige Reduktion der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Ellbogenbeschwerden anerkannte (vgl. VB 151.2 S. 63). Aus den Berichten zur Operation der Nasenbeinfraktur ist lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zwischen dem 13. und 24. Juli 2020 ersichtlich (vgl. BB 29 S. 2).