Er ging zudem auch von einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aufgrund des Tumors aus (VB 151.2 S. 62). Zur Klärung der Situation zum Zeitpunkt des Gutachtens liess Dr. med. C._____ am 3. Mai 2023 ein MRI des linken Knies durchführen. Dabei ergab sich ein Ganglion in der Fossa poplitea (vgl. VB 151.2 S. 47), welches der Gutachter im Rahmen seiner Diagnostik ebenfalls in die Beurteilung miteinbezog (vgl. VB 151.2 S. 51). Zudem hat er beide Knie ausgiebig untersucht, wobei linksseitig ein lateral auslösbarer Druckschmerz angegeben wurde, jedoch weder eine Ergussbildung noch eine Kapselschwellung nachweisbar war (VB 151.2 S. 42). Obwohl Dr. med.