3.4.3. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Akten zur Behandlung des Riesenzelltumors von 2015 bis 2017 seien lückenhaft (vgl. Beschwerde S. 6). Er reichte mehrere Berichte aus den Jahren 2016 bis 2018 zu den Akten (BB 17 – 27). Was er aus diesen nicht aktuellen Berichten ableiten möchte, erschliesst sich aus seiner Beschwerde nicht. Dr. med. C._____ war im Rahmen seiner Begutachtung bekannt, dass beim Beschwerdeführer in diesem Zeitraum entsprechende Einschränkungen vorhanden waren, welche er auch in seiner Abklärung berücksichtigte (vgl. VB 151.2 S. 53 ff.). Er ging zudem auch von einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aufgrund des Tumors aus (VB 151.2 S. 62).