dabei zum Schluss gekommen, es liege auch unter Berücksichtigung des im Jahre 2012 erlittenen Akzeleratons- / Dezelerationstrauma im Rahmen eines seitlichen PW-Aufpralls keine Funktionseinschränkung vor (VB 151.1 S. 7). Somit lässt sich auch aus einer anderen Diagnose direkt nach dem Unfall und den zusätzlich eingereichten Berichten, welche zeitnah zum Unfall verfasst wurden (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 12 – 16) im Zeitpunkt der ausführlichen medizinischen Untersuchung keine Einschränkung ableiten, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.