3.4.2. Der Beschwerde lässt sich weiter entnehmen, dass die Akten zum Autounfall von 2012 mit HWS-Distorsion in den IV-Akten fehlen würden. Deshalb habe auch die im Röntgenbericht vom 21. Dezember 2012 gestellte Diagnose einer medianen Diskusprotrusion/kleine Hernie C6/7 sowie die im Röntgenbericht vom 19. Oktober 2012 gestellte Diagnose einer kongenitalen Anomalie mit unvollständigem dorsalen Bogenschluss C1 keinen Eingang in die Akten gefunden (Beschwerde S. 6). Bei Gesundheitsschäden an der Wirbelsäule stellt die klinische Untersuchung (Inspektion) die wichtigste und feinste Prüfung dar (Urteile des Bundesgerichts 9C_234/2021 vom 13. August 2021 E. 3.2;