Die Disziplinen Innere Medizin sowie Neurologie hätten in die Begutachtung miteinbezogen werden müssen (vgl. Beschwerde S. 5). Die Beschwerdegegnerin habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie ohne Begründung nur eine bidisziplinäre anstatt eine zuerst vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung in Auftrag gegeben habe (vgl. Beschwerde S. 7). Zudem befänden sich wichtige Berichte nicht in den Akten und hätten den Gutachtern somit nicht vorgelegen, wodurch die Aktenlage anlässlich der Begutachtung unvollständig gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).