3.3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das Gutachten sei widersprüchlich, indem weitere Abklärungen zu Fuss und Knie empfohlen würden, was den klar gezogenen Schlüssen widerspreche und zeige, dass die Sache auch gemäss Gutachten nicht genügend abgeklärt sei (vgl. Beschwerde S. 4). Ein bidisziplinäres Gutachten genüge für die Abklärungen nicht, da eine offensichtliche Fatigue Problematik vorliege und ein Verdacht auf eine Neuralgie bestehe. Die Disziplinen Innere Medizin sowie Neurologie hätten in die Begutachtung miteinbezogen werden müssen (vgl. Beschwerde S. 5).