Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in zuletzt ausgeführter und angestammter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, wobei es im Verlauf während der psychologischen Behandlung von Juni 2022 bis Februar 2023 zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit gekommen sein könnte, deren Höhe aufgrund des Fehlens echtzeitlicher Befunde nicht valide bestimmt werden könne. Die interdisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei dabei hauptsächlich orthopädisch determiniert, wobei psychiatrisch allfällig eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (VB 151.1 S. 12).