In der bidisziplinären Konsensbeurteilung hielten die Gutachter zudem fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund der klinischen und bildtechnischen Befunde in der biomechanischen Funktion seines linken Kniegelenks und des linken Fusses limitiert mit einer daraus unweigerlich erwachsenden Einschränkung der Steh- und Gehfähigkeit (VB 151.1 S. 8). Aus orthopädischer Sicht könne der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit spätestens dem 7. Dezember 2015 nicht mehr wettbewerbsfähig ausüben. Die Arbeitsfähigkeit angestammt betrage somit 0 % (VB 151.1 S. 11). Für eine adaptierte Tätigkeit liege auf ein volles Pensum eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % vor.